§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Obst- und Gartenbauverein Wilgartswiesen e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein hat seinen Sitz in 76848 Wilgartswiesen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Pirmasens eingetragen.
Der Verein gehört dem Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine Südwestpfalz – Pirmasens - Zweibrücken an.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein sieht die Pflege und Förderung des Obst- und Gartenbaus und der Blumenzucht als Mittel zur Erreichung dieses Zwecks an:
Verbreitung der zum Obst- und Gartenbau nötigen Kenntnisse durch Abhaltung von Vorträgen in Versammlungen sowie durch praktische Anleitungen zu einer entsprechenden Baum- und Blumenpflege.
Gemeinsamer Bezug von Obstbäumen, von Werkzeugen und Hilfsmittel für den Obstbau und die Obstverwertung.
Nachweisung der bewährtesten Obstsorten, welche sich für den Vereinsbezirk eignen, und Abgabe von Edelreisern dieser Sorten an die Mitglieder.
Hilfe bei der Obstverwertung.
Die gemeinsame Baumpflege, Umveredlung, Schnittkurse, Vogelschutz und Beratung bei der Schädlingsbekämpfung.
Die Hebung der Gartenkultur, Landschaftspflege, Dorfverschönerung, Veranstaltung von Obst- und Blumenausstellungen, Fensterschmuckwettbewerben etc.
Zusammenarbeit mit den Bienenzüchtern und anderen Vereinen.
Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes der Obst- und Gartenbauvereine Südwestpfalz – Pirmasens – Zweibrücken, er ist berechtigt, sich weiteren Verbänden, die sich den Vereinszielen verpflichtet haben, anzuschließen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person ab 18 Jahren aus dem Vereinsbezirk werden, die an den Vereinszielen interessiert ist. Außerdem können Familien, mit Kindern bis zum 18. Lebensjahr, zu ermäßigtem Beitrag Mitglied im Rahmen einer Familienmitgliedschaft werden.
2.1 Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen und muss ein für die Dauer der Mitgliedschaft unwiderrufliches geltendes SEPA-Basislastschriftmandat beinhalten. Der Ausschuss entscheidet über die Annahme zur Mitgliedschaft. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von vier Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
2.2 Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren
Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum
Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Ausschuss festgelegt. Der Ausschuss kann
die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.
3. Mitglieder, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben, können auf Vorschlag und Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehemalige Vereinsvorsitzende können in gleicher Weise zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) schriftliche Austrittserklärung an den Vereinsvorstand
b) den Tod
c) Ausschließung aus dem Verein.
5. Der Austritt kann jederzeit erfolgen, doch ist der Vereinsbeitrag für das laufende Jahr zu bezahlen.
6. Der Ausschluss von Mitgliedern ist statthaft, wenn:
a) ein Mitglied sich einer unehrenhaften Handlung schuldig macht.
b) geflissentlich eine dem Verein schädigende Tätigkeit entfaltet wird.
c) das Mitglied ein Jahr lang trotz geschehener Mahnung mit seinem Beitrag im Rückstand geblieben ist.
7. Gegen eine Ausschließung ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder haben die Verpflichtung zur Zahlung eines Mitgliederbeitrages. Dieser wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und hat Vergünstigungen für Familien- Mitgliedschaften vorzusehen.
Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID: DE75ZZZ00000159736 und der Mandatsreferenz (Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich am 1. März ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.
§ 5 Vereinsmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Rechte des Mitglieds
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt:
den Vereinsversammlungen beizuwohnen, an den Beratungen, an den Besprechungen, Abstimmungen und Wahlen sich zu beteiligen und Anträge zu stellen.
zu Vorträgen und Veranstaltungen Nichtmitglieder einzuführen.
an den Ausstellungen des Vereins mit eigenen Erzeugnissen sich zu beteiligen.
den Vereinsvorstand um Auskunft, Rat, Anleitung und praktische Anweisung in allen Angelegenheiten des Obst- und Gartenbaues, der Verwertung der Erzeugnisse, der Vermittlung des Bezugs von Obstbäumen und anderen einschlägigen Fragen anzugehen.
§ 7 Organe des Vereins
Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden vollzogen durch:
Die Mitgliederversammlung.
Den Ausschuss:
Der Ausschuss besteht aus dem
1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden,
Schriftführer,
Kassenwart
und 6 beratenden Mitgliedern.
3. Den Vorstand:
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem ersten Vorsitzenden.
b) dem zweiten Vorsitzenden.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis ist jedoch der 2. Vorsitzende nur vertretungsberechtigt, wenn der
1. Vorsitzende verhindert ist.
Im Innenverhältnis bedarf der Vorstand bei Rechtsgeschäften, die den Betrag von
1.000,-- Euro übersteigen, der Zustimmung des Ausschusses.
§ 8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung steht zu:
die Wahl des Ausschusses, jeweils auf die Dauer von 3 Jahren.
die Beschlussfassung über jede Satzungsänderung, wofür eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.
die Entgegennahme des Geschäftsberichtes durch den Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter.
die Genehmigung des von dem Kassenwart vorzulegenden jährlichen Kassenberichtes und die Abgabe der Erklärung über die Entlastung des Kassenwarts.
Beschlussfassung über die gegen den Ausschuss oder den Vorstand erhobenen Beschwerden.
die Entscheidung des wegen Ablehnung eines Aufnahmeantrages eingelegten Einspruchs.
die Entscheidung der wegen Ausschließung eingelegten Berufung.
die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 9 Zuständigkeit des Ausschusses
Dem Ausschuss steht zu:
die Beratung, Anregung und Antragstellung hinsichtlich aller Maßnahmen, Unternehmen und Einrichtungen zur Erreichung der Vereinsziele.
die Genehmigung jeder Ausgabe, die den Betrag von 1.000,-- Euro übersteigt, zu entscheiden.
die Überwachung des Vollzugs der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
die Überwachung aller Einrichtungen und Anlagen des Vereins.
die Vorberatung aller der Mitgliederversammlung vorzutragenden Angelegenheiten, Anträge und Beschwerden.
die Einrichtung und Auflösung von Fachbereichen.
die Wahl und Abberufung des Vorsitzenden und der Mitglieder von Fachbereichen.
Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse gemeinsam mit dem Vorstand.
Die Ausschuss-Sitzungen werden nach Bedarf durch den Vereinsvorsitzenden einberufen.
Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von mindestens 6 Mitgliedern gegeben.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt:
die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Besorgung der schriftlichen Angelegenheiten.
die Überwachung des Vollzugs der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses.
Empfehlung und Anordnung der zur Förderung des Obstbaues dienenden Maßnahmen.
Berichterstattung an Ausschuss und Mitgliederversammlung.
§ 11 Fachbereiche und ihre Aufgaben
Fachbereiche können zur Unterstützung des Vorstandes und des Ausschusses eingerichtet werden. Folgende Fachbereiche sind möglich:
a) Baumwart
b) Kelterwart
c) Kelterhauswart
d) Organisation und Durchführung von Veranstaltungen
Die Vorsitzenden der Fachbereiche müssen Vereinsmitglieder sein und können auch der Vorstandschaft oder dem Ausschuss angehören. Sie sind berechtigt, an den Ausschuss- Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
Bei allen wichtigen Angelegenheiten, insbesondere bei denen mit finanziellen Auswirkungen, haben die Fachbereiche die vorherige Genehmigung des Ausschusses einzuholen. Bei eiligen Angelegenheiten kann der Vorstand diese Entscheidung treffen.
§ 12 Versammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird alljährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres abgehalten.
Anträge und Gegenstände, über welche in der ordentlichen Mitgliederversammlung verhandelt und beschlossen werden soll, sind dem Vereinsvorsitzenden bis zum 1. Januar schriftlich mitzuteilen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn die Einberufung vom Ausschuss beschlossen oder von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt wurde.
Ort, Zeit und Tagesordnung jeder Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher im “Hauensteiner Bote” anzuzeigen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Protokollbuch niedergelegt und von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Rechner unterzeichnet.
Die Versammlungen werden vom Vereinsvorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.
Bei Neuwahlen wird von der Versammlung ein Wahlleiter bestimmt.
§ 13 Beschlussfassung
Gültige Beschlüsse können nur von einer ordnungsmäßig einberufenen Vereinsversammlung gefasst werden. Dabei genügt einfache Stimmenmehrheit der tatsächlich erschienenen Mitglieder. Bei Vorstandswahl entscheidet im Falle gleicher Stimmenzahl das Los.
Geschäfts- und Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 14 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn der Mitgliederstand auf Zehn herabsinkt. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vermögen nicht unter den einzelnen Mitgliedern des Vereins verteilt, sondern wird an die Gemeinde Wilgartswiesen übergeben mit dem Vorbehalt, die Anlagen und das Vereinsvermögen an einen nachfolgenden Verein mit gleichen Interessen unentgeltlich zu übergeben, wenn sich ein solcher binnen 10 Jahren nach Auflösung bildet. Ansonsten verfällt dieses Vermögen endgültig an die Ortsgemeinde Wilgartswiesen, das diese ausschließlich zur Hebung des Obstbaues, der Obstverwertung, des Gartenbaues und der Dorfverschönerung verwenden darf.
§ 15 Schlussbestimmungen
In allen Angelegenheiten, in denen diese Satzung nicht ausreichend konkret ist oder Lücken aufweist, ist die diesbezügliche Entscheidung des Vorstandes maßgeblich, und zwar solange, bis in der Mitgliederversammlung eine Klarstellung durch Satzungsänderung erfolgt.
Mit der Eintragung dieser Satzung ins Vereinsregister erlischt die alte Satzung. Gleichzeitig tritt diese Satzung in Kraft.
Beschlossen in der ordentlichen Mitgliederversammlung des Obst- und Gartenbauvereins
Wilgartswiesen am 17. Februar 2018.